Rechtliche Grundlagen
Vertriebsrecht
Softwarehersteller wie Microsoft oder Corel erlauben zertifizierten Vertriebspartnern (Wiederverkäufern), Produkte an Verbraucher zu verkaufen. Es werden so genannte Reseller-Rechte vergeben. Nur autorisierte Partner sind berechtigt, Softwarelizenzen zu verkaufen, und sind obligatorische Mitglieder des Partnerprogramms des Herstellers. Wiederverkäufer erhalten das nicht-exklusive Recht, lizenzierte Software innerhalb der EU/EFTA aktiv zu vermarkten und zu vertreiben. Vertriebspartner können jedoch auch in anderen Regionen tätig werden, dies bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
Der Distributor ist verpflichtet, die Softwareprodukte unter dem jeweiligen Produktnamen des Herstellers anzubieten. Eigentumsrechte und einschlägige Copyright-Hinweise sind zu beachten bzw. zu befolgen. Alle Warenzeichen und eingetragenen Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Hersteller. Die technischen Informationen müssen immer mit den Herstellerangaben übereinstimmen. Bilder, Piktogramme und Logos werden zur Identifizierung der Artikel verwendet. Die verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Händlers.
Zulassungsrecht
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08) sind Fachhändler verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der angebotenen Software zu dokumentieren. Softwarelizenzen dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht werden. Die Lizenz wird gegen ein Entgelt erteilt, das es ermöglicht, eine dem wirtschaftlichen Wert der Software entsprechende Vergütung zu erzielen. Der Rechteinhaber verpflichtet den Vertreiber, die Software dauerhaft und ohne zeitliche Begrenzung für die Nutzung zu verkaufen. Der Verbraucher wird darauf hingewiesen, dass die Software den Lizenzbedingungen und Produktnutzungsrechten des Softwareherstellers unterliegt.
Der Käufer hat ein einfaches und unbegrenztes Recht, die Software zu nutzen. Es ist ihm nicht gestattet, sie zu kopieren oder anderen zur Nutzung zu überlassen. Mehrfache Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.